Version 1.0, Publiziert am 21.07.2023
Diese Versicherungsbedingungen gelten für die über die Plattform des Versicherungsnehmers vermieteten Fahrzeuge, wenn Sie von den Leihern benutzt werden.
a) Die Versicherung bezieht sich auf alle Personenkraftwagen, die über Leih dir mein Auto zwischen Privatpersonen vermietet werden, wenn das jeweilige Fahrzeug:
b) Die Versicherung bezieht sich nur auf Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind.
Versicherte Personen sind der Eigentümer oder Halter als Entleiher, der Leiher und der berechtigte Fahrer des Fahrzeuges – im Folgenden kurz Versicherter genannt.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Die AKB sind der Verbraucher-Information Nummer KN0423 zur Autoversicherung (Stand 04/2023) zu entnehmen (Anlage). Auf die Datenschutzhinweise, die Bestandteil der Verbraucher-Information sind, wird hingewiesen.
1.3.1 Versicherungsumfang in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht mit der Deckungssumme von 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 15 Mio. EUR je geschädigte Person.
1.3.3 Kfz-Umwelt-Schadensversicherung
Zur Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) im Rahmen der AKB mitversichert.
1.4.1 Voll- und Teilkasko, Selbstbeteiligungen
a) Es gelten Fahrzeugversicherungen mit folgenden Selbstbeteiligungen als vereinbart:
Risikoart
1. Basic-Variante (K 571-546027/1)
2. Premium-Variante (K 371-546027/2)
Vollkasko
1.000 EUR
300 EUR
Teilkasko
1.000 EUR
300 EUR
1.4.2 Hinweise zu versicherten Schäden und Leistungen in der Kaskoversicherung
a) Die Leistungen der Kaskoversicherung ergeben sich aus den AKB (vergleiche Abschnitte A.2.2 AKB). Kurz beschrieben sind folgende Schadenereignisse versichert. Für den genauen Versicherungsumfang sind ausschließlich die AKB bzw. die unten beschriebenen Abweichungen maßgebend.
b) In der Teilkasko:
c) die Ereignisse der Teilkasko (Abschnitt A.2.2.2.1 AKB),
1.4.3 Höchstentschädigungsgrenzen
Abweichend von Abschnitt A.2.1.2 AKB gelten folgende Höchstentschädigungsgrenzen:
1.4.3.1 Kostenübernahme für Schlüssel und Schlossersatz
Bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gilt: Eine vollständige Kostenübernahme des Schlüssel- und Schlossersatzes erfolgt bei Entwendung der Schlüssel durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs (nicht aus dem Kraftfahrzeug) oder durch Raub (Abschnitt A.2.2.1.2 AKB).
1.4.3.2 Schadenbedingter Treibstoffersatz
Schadenbedingter Treibstoffersatz wird bei Pkw ersetzt (Abschnitt A.2.5.7.1 AKB).
1.4.3.3 Mitversicherung grober Fahrlässigkeit
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichtet die VHV gegenüber dem Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten und den berechtigten Fahrern gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ausgenommen von dem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Abschnitt A.2.9.1 Satz 2 und Satz 3 AKB).
1.4.3.4 Zusatzleistungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge
Für Pkw und Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) mit Hybrid- und Elektroantrieben bestehen Zusatzleistungen (Abschnitt A.2.5.9 AKB).
1.4.3.5 Eingeschränkter Abzug neu für alt bei Kaskoschäden
a) Abschnitt A.2.5.2.3 AKB: Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht die VHV von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung keinen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt).
b) Der Verzicht nach lit a gilt nicht für Radio und Abspielgeräte (z. B. für Cassetten, CD, DVD, MP3), Equalizer, Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, Verstärker oder CB-Funk-Gerät kombiniert mit Radio oder auch entsprechende Mehrzweckgeräte, Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie für den Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss – hier wird ein Abzug neu für alt vorgenommen.
1.4.3.6 Zulassungs- und Entsorgungskosten
Abschnitte A.2.5.7.1 und A.2.5.1.1 AKB: Im Falle eines Totalschadens, einer Zerstörung oder eines Verlustes werden in der Fahrzeugversicherung bei allen Fahrzeugarten Zulassungskosten einschließlich Abmeldegebühren sowie Entsorgungskosten für das verunfallte Fahrzeug übernommen.
Zur
Kein Versicherungsschutz besteht:
Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts D AKB.
Entleiher und Leiher müssen die in den Allgemeinen Vermietbedingungen des Versicherungsnehmers auf-gestellten Regeln beachten.
Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet,
Der Leiher insbesondere
Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts E AKB.
3.3.1 Besondere Auskunftspflicht im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer bzw. der Leiher ist verpflichtet, in der Schadenanzeige Auskunft über eine anderweitig für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung unter Angabe des Versicherungsunternehmens, der Versicherungsscheinnummer und der Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung zu erteilen. Zu dieser Auskunft ist auch der Versicherte verpflichtet.
3.4.1 Doppelversicherung
Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag geht demjenigen aus der vom Eigentümer/Halter des jeweils vermieteten Fahrzeugs abgeschlossenen Versicherung vor. Tritt der Versicherer, bei dem der Entleiher für das Fahrzeug die KfzHaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Erstversicherer), aufgrund einer direkten Inanspruchnahme durch den Geschädigten (vgl. § 115 WG) in Vorleistung, wird der Versicherer auf Antrag des Entleihers dem Erstversicherer die geleisteten Entschädigungszahlungen insoweit erstatten, wie der Versicherer im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage der AKB dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
3.4.2 Geltendmachung der Leistung
Der Versicherte kann seine Versicherungsansprüche selbständig geltend machen. Die Auszahlung der auf ihn entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer darf nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Leiher und endet mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Entleiher.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
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